Rothofer Weg 40 · 96049 Bamberg · Tel. 0951/601500 · Fax. 0951/601501
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere und Pferde
Rothofer Weg 40 · 96049 Bamberg
§ 1 Anwendbarkeit
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinik und deren Mitarbeitern als Auftragnehmer (AN) einerseits und dem Auftraggeber (AG) andererseits.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für den AG Vertragsbestandteil, wenn der Praxisinhaber bei Vertragsschluss den Halter ausdrücklich darauf hinweist oder wenn der AG durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist..
- Die Klinik verschafft dem AG die Möglichkeit in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
§ 2 Klinikbetrieb
- Die Aufnahme erfolgt wochentags von 8.00 – 18.30 Uhr, für Notfälle jederzeit.
- Besuche der aufgenommenen Tiere sind nur nach Vereinbarung möglich.
- Ein Tier wird nur gegen Vorlage des Aufnahmescheines und zu einer vereinbarten Zeit herausgegeben. Die Klinik ist nicht verpflichtet, die Legitimität des Abholers zu überprüfen.
- Aufnahme und Herausgabe des Tieres finden an der Klinik statt. Sobald das Tier wieder aus der Klinik abgeholt wird, trägt das Verlade- und Transportrisiko (Verletzung oder Tod des Tieres) der AG.
- Auskünfte über Patienten erteilt nur der zuständige Tierarzt und nur an den AG.
§ 3 Rechte und Pflichten des Halters
- Der AG ist verpflichtet, Untugenden des Tieres bei der Aufnahme oder bei Bedarf schon vor der Aufnahme dem AN bekannt zu geben.
- Der AG ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den AN das Tier wieder entgegen zu nehmen.
- Besuche der Patienten sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. und deren Mitarbeitern als Auftragnehmer (AN) einerseits
§ 4 Rechte und Pflichten des Klinikinhabers
- Der zuständige Tierarzt der Klinik behandelt das Tier nach den anerkannten Regeln tierärztlicher Kunst.
- Der zuständige Tierarzt der Klinik ist berechtigt, die aus tierärztlicher Sicht erforderlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Operationen oder sofortige Tötung des Tieres ohne ausdrückliche Genehmigung des Besitzers oder Eigentümers nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen. Der Maßstab für das pflichtgemäße Ermessen ergibt sich aus Absatz 1.
- In der Obhut der Tierklinik wird das Tier artgerecht gehalten. Insbesondere sorgt die Klinik für ordnungsgemäße Aufstallung, Futter und gegebenenfalls Bewegung.
§ 5 Haftung
- Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Von der vorstehenden Freizeichnung unberührt bleibt ferner die Haftung des AN für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten; in diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und auf die der Kunde vertrauen darf bzw. solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Der AG wird darauf hingewiesen, dass der Halter des Tieres für vom Tier verursachte Schäden weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet. Die Haftung für die Führung der Aufsicht über das Tier für Schäden am Tier während der Obhut ist auch vertraglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem AG beschränkt.
§ 6 Kosten/Nebenkosten
- Die Futter- und Unterstellungskosten berechnen sich nach den zur Zeit gültigen Tagessätzen. Nach Beendigung des Klinikaufenthaltes sind die Behandlungs- und Unterstellkosten und sonstigen Auslagen nach der Gebührenordnung des AN sofort zu entrichten und zwar bei Abholung des Tieres. Dem AN steht bis zur vollständigen Bezahlung aller Kosten aus dem Behandlungsvertrag ein Pfandrecht an dem Tier zu. Insbesondere ist der AN berechtigt bei Zahlungsverweigerung oder durch Zahlungsverzug eine Verwertung des Tieres durch Versteigerung vorzunehmen.
- Die voraussichtlichen Kosten für Untersuchung und Behandlung des Tieres sind nur Schätzungen des Tierarztes aus der zum Zeitpunkt der Schätzung abgegebenen Sicht. Sie sind daher nicht verbindlich. Bei längerem als dreiwöchigen Klinikaufenthalt wird nach dieser Zeit eine angemessene Anzahlung fällig.
§ 7 Tötung des Tieres
Stirbt ein Tier in der Klinik, so gelten bezüglich der Beseitigung des Tierkörpers die veterinär-polizeilichen Bestimmungen. Bei toten Tieren ist die Klinik berechtigt, Sektionen durchzuführen oder zu veranlassen.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Bamberg, soweit dies gesetzlich möglich ist.
§ 9 Sonstiges
Informationspflicht nach DL-InfoV siehe unter www.tierklinik-bamberg.de
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